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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 248/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 248/05
Im Beschwerdeverfahren
pp.
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 16.02.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 12.09.2005 beim Arbeitsgericht Kiel eine Lohnzahlungsklage erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P... zu bewilligen. Er verlangt für vier Monate Zahlung des vereinbarten Nettolohns in Höhe von monatlich 800,00 EUR. Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht. Der Rechtsstreit ist am 24.10.2005 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 01.11.2005 dem Kläger mit Wirkung ab 13.09.2005 im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Ratenzahlung nicht angeordnet. Den Antrag auf Beiordnung einer Rechtsanwältin hat es zurückgewiesen und dies damit begründet, dass dies nicht erforderlich sei. Gegenstand der Klage seien einfache Lohnforderungen. Zur Geltendmachung bedürfe es nicht der Einschaltung eines Anwalts.
Gegen dieser seiner Prozessbevollmächtigten am 03.11.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08.11.2005 beim Arbeitsgericht Kiel eingegangene Beschwerde. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt vor, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, sich aus eigener Kraft Recht zu verschaffen. Allein ihre Bemühungen, über einen längeren Zeitraum ein Vertrauensverhältnis zu dem Kläger aufzubauen, hätten dazu geführt, dass der Kläger seine Hemmungen abgelegt und gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen habe.
Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 08.11.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies erneut damit begründet, dass eine Beiordnung der Rechtsanwältin P... dieses einfach gelagerten Sachverhalts nicht erforderlich gewesen sei. Auch aus der Begründung ergebe sich nicht in nachvollziehbarer Weise, warum der Kläger nur mit Hilfe der Rechtsanwältin P... seine Hemmungen ablegen und gerichtliche Schritte habe einlegen können.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin P... zu Recht abgelehnt weil die Beiordnung der Rechtsanwältin P... nicht erforderlich ist.
1. Die Beschwerdekammer hat sich bereits in ihren Beschlüssen vom 31.01.2003 - 1 Ta 7/03 -, vom 07.03.2003 - 1 Ta 61/03 -, vom 06.12.2004 - 1 Ta 149/04 - und zuletzt im Beschl. vom 28.06.2005 - 1 Ta 231/04 - und vom 01.09.2005 - 1 Ta 155/05 - zu der Frage geäußert, ob die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht. Danach ist es dem Antragsteller in diesen Fällen grundsätzlich jedenfalls dann zuzumuten, ggf. die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird. In diesen Fällen erscheint der Arbeitgeber oft gar nicht und ergehen erfahrungsgemäß häufig Versäumnisurteile oder, wenn der Arbeitgeber erscheint, Anerkenntnisurteile oder es wird - wie hier - ein Vergleich über die Zahlung abgeschlossen oder nach Zahlung das Verfahren für erledigt erklärt. Für sachdienliche Anträge in diesen Fällen bedarf es jedenfalls im arbeitsrechtlichen Gütetermin aufgrund der besonderen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der rechtsunkundigen und nicht vertretenen Partei keiner anwaltlichen Hilfe. Ergeht kein Versäumnisurteil oder scheitert die Güteverhandlung, kann - wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - eine Beiordnung erfolgen. Hieran ist festzuhalten.
2. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten erkennbar, die die Beiordnung erforderlich machen. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den Gründen des Arbeitsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss an. Warum der Kläger nur mit Hilfe der Rechtsanwältin P... seine Hemmungen ablegen und Klage erheben konnte, ist auch für das Beschwerdegericht nicht nachzuvollziehen.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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